Die Homeoffice-Pauschale heißt seit 1. Jänner 2025 offiziell Telearbeitspauschale – reine Kosmetik ist das nicht. Der Betrag bleibt bei maximal 3 Euro pro Telearbeitstag, höchstens 100 Tage im Jahr, zusammen also bis zu 300 Euro. Neu ist der Kreis der anerkannten Orte: Seit der Reform durch das Telearbeitsgesetz (BGBl. I Nr. 110/2024) zählt nicht mehr nur die eigene Wohnung, sondern auch die Wohnung der Partnerin, des Partners oder naher Angehöriger, ein Coworking-Space oder ein Internetcafé. Wer bei den Eltern am Küchentisch oder im Café um die Ecke arbeitet, geht steuerlich also nicht mehr automatisch leer aus.
Warum der neue Name mehr ist als Kosmetik
Das Telearbeitsgesetz wurde am 19. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten. Es ändert nicht nur das Einkommensteuergesetz, sondern gleich eine ganze Reihe weiterer Gesetze – vom Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz über das Arbeitsverfassungsgesetz bis zum Arbeitsinspektionsgesetz. Ziel war, einen einheitlichen Begriff für Arbeit außerhalb des Betriebs zu schaffen, statt wie bisher zwischen „Homeoffice" im Steuerrecht und unterschiedlichen Definitionen im Arbeitsrecht zu unterscheiden.
Für die Praxis heißt das: Bis Ende 2024 war nur die eigene Wohnung – Haupt- oder Nebenwohnsitz – als Homeoffice-Ort anerkannt. Seit 2025 zählen zusätzlich die Wohnung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, Wohnungen naher Angehöriger sowie Coworking-Spaces und Internetcafés. Wer also regelmäßig bei der Schwiegermutter im Wohnzimmer oder in einem gebuchten Schreibtisch im Coworking-Space arbeitet, kann diese Tage für die Pauschale mitzählen – vorausgesetzt, die eigentliche Tätigkeit erfüllt die Definition von Telearbeit: regelmäßige Arbeitsleistung mithilfe der nötigen Informations- und Kommunikationstechnologie, abseits der Betriebsstätte. Wichtig dabei: Telearbeit setzt eine schriftliche – auch per E-Mail möglich – Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, und der Arbeitgeber darf sie auch nicht einfach anordnen.
Die Zahlen im Überblick
An der Höhe selbst hat sich durch die Umbenennung nichts geändert. Wer im Internet nach „Homeoffice Pauschale 2024" oder „2026" sucht, bekommt deshalb teils widersprüchliche Treffer – dabei ist nur der Name neu, nicht der Betrag:
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Betrag pro Telearbeitstag | bis zu 3 Euro |
| Maximale Tage pro Kalenderjahr | 100 Tage |
| Jahreshöchstbetrag | 300 Euro |
| Mindesttage für Mobiliar-Anerkennung | 26 Tage |
Ob ein Tag als Telearbeitstag zählt, hängt davon ab, dass an diesem Tag die gesamte Arbeitsleistung an einem der oben genannten Orte erbracht wird – ein kurzer Vormittag im Büro und ein Nachmittag am heimischen Schreibtisch zählt steuerlich nicht als vollwertiger Telearbeitstag.
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis
Eine Sachbearbeiterin arbeitet an drei von fünf Tagen pro Woche von zuhause, die restlichen zwei Tage im Büro. Über das Jahr gerechnet kommt sie damit auf deutlich mehr als 100 Telearbeitstage – die Pauschale ist bei 100 Tagen aber gedeckelt, also bleiben ihr rechnerisch 300 Euro im Jahr, unabhängig davon, ob sie an 100 oder an 150 Tagen von daheim arbeitet. Zahlt ihr Arbeitgeber dafür pauschal 2 Euro pro Tag aus, ergibt das bei den anrechenbaren 100 Tagen 200 Euro – die restlichen 100 Euro kann sie als Differenzwerbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung nachtragen, ohne dafür Einzelbelege sammeln zu müssen.
Telearbeitspauschale-Rechner 2026
Tage eintragen und – falls der Arbeitgeber schon etwas überweist – den bereits erhaltenen Betrag angeben. Der Rechner zeigt die Pauschale und die Differenz, die Sie selbst in der Arbeitnehmerveranlagung ansetzen können.
Berechnungsgrundlage: 3 Euro pro Telearbeitstag, maximal 100 Tage, Jahreshöchstbetrag 300 Euro, Mobiliar-Schwelle 26 Tage. Quelle: oesterreich.gv.at. Richtwert ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
Das Verhältnis zum Werbungskosten-Pauschbetrag von 132 Euro
Jeder aktive Arbeitnehmer bekommt ohnehin einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 132 Euro jährlich, der automatisch in die Lohnsteuertabellen eingerechnet ist – unabhängig davon, ob überhaupt Werbungskosten anfallen. Die Telearbeitspauschale wird darauf nicht angerechnet, sondern kommt zusätzlich zum Zug. Erst wenn jemand über die Telearbeitspauschale hinaus weitere, davon unabhängige Werbungskosten geltend macht – etwa Fachliteratur oder Fortbildungskosten –, wirken sich diese zusätzlichen Beträge erst oberhalb der 132-Euro-Grenze steuermindernd aus. Wer sich grundsätzlich einen Überblick verschaffen will, welche Ausgaben neben der Telearbeitspauschale noch als Werbungskosten absetzbar sind, findet dort die gängigsten Posten von Fachliteratur bis Fortbildung.
Wenn der Arbeitgeber weniger zahlt: Differenzwerbungskosten
In der Praxis zahlen längst nicht alle Arbeitgeber die vollen 3 Euro pro Tag aus – manche beteiligen sich gar nicht, andere nur mit einem symbolischen Betrag. Das ist kein verlorener Anspruch: Zahlt der Arbeitgeber weniger als den Höchstbetrag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Bei 80 Telearbeitstagen und 100 Euro, die der Arbeitgeber schon überwiesen hat, stehen theoretisch 240 Euro Pauschale zu (80 Tage x 3 Euro) – die Differenz von 140 Euro lässt sich dann selbst über FinanzOnline nachtragen. Wer ohnehin regelmäßig zwischen Homeoffice und Büro pendelt, sollte an dieser Stelle auch prüfen, ob für die Bürotage zusätzlich eine Pendlerpauschale zusteht – beide Pauschalen schließen sich nicht gegenseitig aus, sie betreffen einfach unterschiedliche Tage.
Mobiliar und digitale Arbeitsmittel: die 26-Tage-Schwelle
Neben der reinen Tagespauschale gibt es einen zweiten, oft übersehenen Posten: Wer an mindestens 26 Tagen im Jahr Telearbeit verrichtet, kann laut oesterreich.gv.at zusätzlich Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar – Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung – für den eingerichteten Arbeitsplatz in der Wohnung absetzen. Das ist unabhängig von den 3 Euro pro Tag und läuft parallel dazu. Wer schon vorher beruflich bedingt in ein neues Arbeitsgerät investiert hat, etwa einen Drucker oder einen zweiten Bildschirm, kann solche selbst angeschafften Arbeitsmittel ohnehin wie bisher als Werbungskosten ansetzen, auch unterhalb der 26-Tage-Schwelle.
Arbeitsrechtlich zählt nicht jeder Ort gleich viel
Ein Punkt sorgt regelmäßig für Verwirrung, weil er mit der Steuerfrage verwechselt wird, aber eine andere Baustelle betrifft: die gesetzliche Unfallversicherung. Laut usp.gv.at unterscheidet das Arbeitsrecht zwischen Telearbeit „im engeren Sinn" – eigene Wohnung, Wohnung naher Angehöriger, Coworking-Space – mit vollem Unfallversicherungsschutz, und Telearbeit „im weiteren Sinn" an anderen Orten wie einem Internetcafé oder einem Park, wo der Versicherungsschutz eingeschränkter ausfällt. Für die Telearbeitspauschale selbst spielt das keine Rolle, denn steuerlich zählen alle genannten Orte gleich; wer aber regelmäßig im Internetcafé arbeitet, sollte wissen, dass im Fall eines Unfalls dort andere Regeln gelten als am heimischen Schreibtisch.
Nicht verwechseln: die Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige
Wer sich als Einzelunternehmer oder Freiberufler durch den Suchbegriff „Homeoffice Pauschale" klickt, landet schnell bei einer ganz anderen Regelung. Die Arbeitsplatzpauschale gilt nur für betriebliche Einkünfte und kennt eigene Beträge – 1.200 Euro jährlich, wenn kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, oder 300 Euro, wenn daneben noch wesentliche aktive Einkünfte mit externem Arbeitsraum bestehen. Mit der Telearbeitspauschale für unselbstständig Beschäftigte, um die es in diesem Beitrag geht, hat das außer dem ähnlichen Namen nichts zu tun; beide Pauschalen lassen sich auch nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit beanspruchen.
Die gesetzliche Grundlage und was am Lohnzettel steht
Rechtliche Basis ist § 26 Z 9 EStG 1988: „Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag", begrenzt auf 100 Tage und 300 Euro im Kalenderjahr; was darüber hinausgeht, gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss in der Veranlagung erfasst werden. Was als „ausschließlicher Telearbeitstag" zählt, definiert wiederum § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) – genau jene Bestimmung, die das Telearbeitsgesetz 2025 neu gefasst und um die zusätzlichen Orte erweitert hat. Arbeitgeber müssen die Anzahl der Telearbeitstage und den ausgezahlten, nicht steuerbaren Betrag am Jahreslohnzettel (Formular L16) gesondert ausweisen – wer also nachprüfen will, wie viele Tage der Arbeitgeber tatsächlich gemeldet hat, findet das dort.
Warum ältere Jahrgänge – 2021 bis 2024 – noch relevant sein können
Wer gezielt nach „Homeoffice Pauschale 2021" oder „2023" sucht, etwa weil eine alte Arbeitnehmerveranlagung nachträglich korrigiert werden soll, trifft auf denselben Betrag: 3 Euro pro Tag, 100 Tage, 300 Euro im Jahr galten schon damals, nur eben ohne die seit 2025 geltende Erweiterung auf Wohnungen von Angehörigen, Coworking-Spaces und Internetcafés. Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung lässt sich bis zu fünf Jahre rückwirkend einreichen – wer für 2021 bis 2024 noch keinen Antrag gestellt hat, kann die damals gültige Homeoffice-Pauschale also grundsätzlich noch nachträglich über FinanzOnline beantragen, allerdings nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden, engeren Ortsregeln.
So läuft es in der Arbeitnehmerveranlagung ab
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber die Telearbeitspauschale korrekt über die Personalverrechnung abwickelt, ist meist gar nichts zusätzlich zu tun – der Betrag fließt direkt in die Lohnverrechnung ein. Fehlt diese Abwicklung oder wurde zu wenig ausgezahlt, trägt man die Differenz selbst in der Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline nach, am einfachsten im Rahmen der ohnehin empfohlenen jährlichen Steuererklärung. Wer dabei gleich den gesamten Fahrten- und Reisekostenbereich mit erfasst, sollte den Unterschied zum Kilometergeld für Dienstreisen im Kopf haben: Das eine gilt für die Fahrt zum Kunden, das andere für den Arbeitstag am heimischen Schreibtisch – beides kann nebeneinander zustehen, wird aber getrennt berechnet und getrennt eingetragen.