Praktische Rechner und Erklärungen zu Lohnsteuer, Einkommensteuer, Sozialversicherung und mehr. Verständlich für Arbeitnehmer und Selbständige.
Bis zu einem Jahreseinkommen von 13.539 Euro fällt keine Einkommensteuer an. Darüber steigt der Grenzsteuersatz in Stufen: 20 Prozent bis 21.992 Euro, 30 Prozent bis 36.458 Euro, 40 Prozent bis 70.365 Euro, 48 Prozent bis 104.859 Euro, 50 Prozent bis eine Million Euro. Besteuert wird immer nur der Teil des Einkommens innerhalb der jeweiligen Stufe.
Der Rechner arbeitet mit der Bemessungsgrundlage, also dem Jahreseinkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten. Das ist nicht Ihr Bruttolohn. Für den Weg von brutto zu netto brauchen Sie zusätzlich die Beitragssätze der Sozialversicherung: dafür eignet sich der Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer.
Unverbindliche Orientierung auf Basis des Jahrestarifs. Nicht berücksichtigt sind unter anderem der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag, Einschleifregelungen, die Sechstelbegünstigung für Sonderzahlungen, der Gewinnfreibetrag für Selbständige und die Negativsteuer. Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid des Finanzamts.
| Jahreseinkommen | Grenzsteuersatz | Steuer in dieser Stufe |
|---|---|---|
| bis 13.539 € | 0 % | keine Steuer |
| über 13.539 bis 21.992 € | 20 % | bis 1.690,60 € |
| über 21.992 bis 36.458 € | 30 % | bis 6.030,40 € |
| über 36.458 bis 70.365 € | 40 % | bis 19.593,20 € |
| über 70.365 bis 104.859 € | 48 % | bis 36.150,32 € |
| über 104.859 bis 1.000.000 € | 50 % | bis 483.720,82 € |
| über 1.000.000 € | 55 % | befristet bis 2029 |
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Quellen: USP – Tarifstufen, BMF – Steuertarif, BMF – Absetzbeträge, RIS – EStG 1988.
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Der Tarif nach § 33 EStG kennt 2026 sieben Stufen. Steuerfrei bleibt ein Jahreseinkommen bis 13.539 Euro. Darüber gelten als Grenzsteuersatz 20 Prozent bis 21.992 Euro, 30 Prozent bis 36.458 Euro, 40 Prozent bis 70.365 Euro, 48 Prozent bis 104.859 Euro und 50 Prozent bis eine Million Euro. Für Einkommensteile über einer Million Euro gilt ein befristeter Satz von 55 Prozent, vorgesehen bis 2029. Entscheidend ist dabei ein Punkt, der oft missverstanden wird: der höhere Satz trifft immer nur jenen Teil des Einkommens, der in die jeweilige Stufe fällt, nie das gesamte Einkommen.
Kalte Progression bezeichnet die schleichende Mehrbelastung, die entsteht, wenn Einkommen nur inflationsbedingt steigen und dadurch in eine höhere Tarifstufe rutschen. Seit 2023 werden die Tarifgrenzen deshalb automatisch angepasst (§ 33 Abs. 1a EStG): zwei Drittel der maßgeblichen Inflationsrate werden unmittelbar ausgeglichen, über das verbleibende Drittel entscheidet die Bundesregierung mit gezielten Maßnahmen. Für 2026 wurde eine Inflationsrate von 2,6 Prozent herangezogen, die Grenzbeträge der Tarifstufen stiegen daher um 1,733 Prozent. Die höchste Stufe ab einer Million Euro ist von dieser Anpassung ausgenommen.
Absetzbeträge werden nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der bereits berechneten Steuer. Sie wirken deshalb stärker als ein Freibetrag gleicher Höhe. Für 2026 gelten unter anderem: Verkehrsabsetzbetrag 496 Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bis 853 Euro bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag 804 Euro bei niedrigem Einkommen, Familienbonus Plus bis 2.000 Euro je Kind unter 18 Jahren und bis 700 Euro je älterem Kind mit Familienbeihilfe, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag 612 Euro bei einem Kind und 828 Euro bei zwei Kindern, Unterhaltsabsetzbetrag 38 Euro monatlich für das erste Kind, Pensionistenabsetzbetrag bis 1.020 Euro. Die Einkommensgrenze der Partnerin oder des Partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag liegt 2026 bei 7.411 Euro.
Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erzielung des Einkommens dienen: Arbeitsmittel wie Computer und Fachliteratur, Fortbildung, doppelte Haushaltsführung bei berufsbedingtem Zweitwohnsitz, Familienheimfahrten, Home-Office-Pauschale und die Pendlerpauschale. Sonderausgaben sind privat veranlasst, aber trotzdem abzugsfähig, etwa der Kirchenbeitrag, Spenden an begünstigte Einrichtungen, Steuerberatungskosten oder der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten in der Pensionsversicherung. Die jeweiligen Höchstbeträge werden laufend valorisiert und teilweise eingeschliffen. Verlassen Sie sich daher nicht auf gemerkte Werte, sondern prüfen Sie den aktuellen Stand direkt beim BMF, bevor Sie die Erklärung abschicken.
Eine Pflichtveranlagung besteht unter anderem bei gleichzeitig mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, bei Bezug von Krankengeld oder bei einer Witwen- beziehungsweise Witwerpension neben Erwerbseinkommen. Abzugeben ist sie bis 30. April des Folgejahres, elektronisch über FinanzOnline bis 30. Juni. Freiwillig lohnt die Veranlagung vor allem dann, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind, wenn das Einkommen über das Jahr stark geschwankt hat oder wenn Absetzbeträge nicht bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurden. Für die freiwillige Antragsveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit, eine vergessene Veranlagung ist also nicht verloren.