Steuerliche Förderungen für Unternehmen in Österreich 2026: IFB, Forschungsprämie, aws und FFG

Österreichische Unternehmen und KMU können 2026 von mehreren steuerlichen Hebeln profitieren: dem befristet erhöhten Investitionsfreibetrag (20 % bzw. 22 % für Öko-Investitionen), der Forschungsprämie von 14 % nach § 108c EStG, dem Gewinnfreibetrag bis 46.400 € sowie zinsgünstigen aws-ERP-Krediten und FFG-Projektförderungen. Wer die richtigen Instrumente kombiniert, kann seine effektive Steuer- und Finanzierungslast erheblich senken.

Warum lohnt es sich, die Förderungslandschaft zu kennen?

Rund 1.500 Förderprogramme auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene stehen österreichischen Unternehmen zur Verfügung — verwaltet von aws (Austria Wirtschaftsservice), FFG (Forschungsförderungsgesellschaft), WKO und neun Landesförderstellen. Das klingt nach bürokratischem Dschungel. In der Praxis landen die meisten KMU aber bei vier bis fünf Programmen, die für sie wirklich relevant sind. Dieser Leitfaden zeigt, welche das sind, wie sie funktionieren und wie man sie gegebenenfalls kombinieren kann.

Eines vorweg: Steuerliche Förderungen sind keine Almosen, sondern rechtlich verankerte Instrumente, die der Gesetzgeber bewusst geschaffen hat, um Investitionen, Forschung und Unternehmenswachstum zu lenken. Wer sie nicht nutzt, zahlt schlicht mehr, als er müsste.

Überblick: Die wichtigsten Instrumente auf einen Blick

Steuerliche Förderungen für Unternehmen in Österreich 2026 (Stand: September 2026)
Instrument Förderhöhe Zielgruppe Rechtsgrundlage / Programm Zuständige Stelle
Investitionsfreibetrag (IFB) 20 % (Standard) / 22 % (Öko) — befristet bis 31.12.2026 Alle Unternehmen mit betrieblichen Einkünften § 11 EStG Finanzamt (Steuererklärung)
Forschungsprämie 14 % der anrechenbaren Forschungsaufwendungen Alle Unternehmen mit F&E-Tätigkeit § 108c EStG FFG (Gutachten) + FinanzOnline
Gewinnfreibetrag bis zu 46.400 € p.a. Natürliche Personen mit Betriebseinkünften § 10 EStG Finanzamt (Steuererklärung)
aws ERP-Kredit 10.000 – 37,5 Mio. € (zinsgünstig) Gründer, KMU, Wachstumsunternehmen aws-Richtlinien 2026 Austria Wirtschaftsservice (aws.at)
aws Garantie Besicherung ab 300.000 € Unternehmen mit Finanzierungslücken aws-Garantierichtlinien 2024–2026 Austria Wirtschaftsservice (aws.at)
FFG Basisprogramm bis zu 50 % der Projektkosten, max. 3 Mio. € Alle Unternehmensgrößen, F&E-Projekte FFG-Ausschreibung 2026 FFG (ffg.at)
FFG Basisprogramm Kleinprojekt bis zu 60 % der Kosten, max. 88.500 € KMU und Startups FFG-Ausschreibung 2026 FFG (ffg.at)
Basispauschalierung 15 % der Betriebseinnahmen als pauschale Ausgabe (max. 63.000 €) Kleinunternehmer bis 420.000 € Umsatz § 17 EStG (ab 2026) Finanzamt
NeuFöG (Gründungsbefreiungen) Abgabenbefreiungen + 36 Monate Lohnnebenkosten-Erlass Unternehmensgründer Neugründungs-Förderungsgesetz WKO / Finanzamt

Alle Angaben Stand September 2026, Änderungen durch Gesetzgebung vorbehalten. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder eine steuerliche Beraterin.

Investitionsfreibetrag 2026: Bis zu 22 % extra absetzen

Der Investitionsfreibetrag (IFB) gehört zu den unmittelbar wirksamen Instrumenten — er senkt den Gewinn bereits im Jahr der Investition, zusätzlich zur ohnehin anfallenden Abschreibung. Für das Wirtschaftsjahr 2026 gilt eine befristete Verdoppelung: Statt der regulären 10 % greift ein Satz von 20 %, bei ökologischen Investitionen sogar 22 % (sogenannter Öko-IFB). Die Befristung läuft von November 2025 bis einschließlich Dezember 2026.

Was heißt das konkret? Wer 2026 eine Maschine um 100.000 € anschafft, kann neben der regulären Abschreibung weitere 20.000 € als Betriebsausgabe geltend machen. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 23 % entspricht das einer Direktersparnis von 4.600 €. Die Bemessungsgrundlage ist auf 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt.

Ausgenommen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen für fossile Energieträger (Ölheizungen, Diesel-Lkw) sowie Wirtschaftsgüter, für die gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beansprucht wird. Eine Kombination beider Instrumente auf dasselbe Wirtschaftsgut ist nicht möglich — man muss sich entscheiden. Wer die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führt, findet dazu Details in unserem Artikel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Praktisch: Der IFB wird im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht und erfordert ein Anlageverzeichnis. Es gibt keine gesonderte Antragstellung im Vorhinein.

Forschungsprämie: 14 % direkt als Steuergutschrift

Wer forscht, bekommt Geld zurück — und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen überhaupt Gewinn macht. Die Forschungsprämie nach § 108c EStG ist eine echte Prämie, die auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird. Der Satz beträgt 14 % der anrechenbaren Forschungsaufwendungen.

Zwei Varianten stehen zur Wahl:

Eigenbetriebliche Forschung: Alle im Unternehmen selbst durchgeführten F&E-Tätigkeiten fallen darunter — Löhne und Gehälter der Forschenden, unmittelbare Aufwendungen, Investitionen in Forschungsanlagen, Finanzierungsaufwendungen, Gemeinkosten und seit 2024 ein fiktiver Unternehmerlohn von maximal 86.000 € pro Person und Jahr. Eine Deckelung nach oben gibt es hier nicht. Voraussetzung: ein kostenloses Jahresgutachten der FFG, das die Forschungsqualität bestätigt.

Auftragsforschung: Wer Forschungsleistungen extern vergibt, kann die in Rechnung gestellten Aufwendungen bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr als Bemessungsgrundlage ansetzen — also maximal 140.000 € Prämie auf diesem Weg.

Antragsweg: elektronisch via FinanzOnline, Formular E 108c. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre danach — Nachholbedarf aus vergangenen Jahren ist also noch möglich. Für eine GmbH, die erstmalig forscht, lohnt ein Blick in unseren Überblick zur GmbH-Besteuerung in Österreich.

Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG): Bis zu 46.400 € steuerfrei

Der Gewinnfreibetrag steht ausschließlich natürlichen Personen mit Betriebseinkünften zu — also Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften, Freiberuflern. GmbHs kommen hier nicht zum Zug.

Er funktioniert zweistufig: Bis 33.000 € Gewinn zieht das Finanzamt automatisch einen Grundfreibetrag von 15 % ab — das sind maximal 4.950 €, ohne Investition, ohne Antrag. Darüber hinaus gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag: Wer in begünstigtes Anlagevermögen oder bestimmte Wertpapiere investiert, kann weitere 13 % des übersteigenden Gewinns abziehen. Die Gesamtobergrenze liegt bei 46.400 € pro Jahr (Stand 2026, Änderungen vorbehalten).

Wichtig: IFB und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag können nicht auf dasselbe Wirtschaftsgut angewendet werden. Wer Maschinen anschafft, muss die steuerlich günstigere Variante berechnen. Was als Betriebsausgabe zählt und wie das Zusammenspiel aussieht, beleuchtet der Artikel zu den Betriebsausgaben für Selbstständige ausführlicher.

aws-Programme: Wenn die Bank Nein sagt

Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ist die Förderbank des Bundes — kein direkter Zuschussgeber im klassischen Sinne, sondern ein Instrument, das Finanzierungslücken schließt, die der Markt allein nicht auflöst.

Das Kernprodukt für die meisten KMU ist der aws ERP-Kredit: zinsgünstige Darlehen von 10.000 bis 37,5 Mio. €, mit festen Zinssätzen, flexiblen Laufzeiten und tilgungsfreien Anfangsjahren. Für Gründer und junge Unternehmen gelten besonders günstige Konditionen — reduzierte Zinsen auf die gesamte Kreditlaufzeit, keine Bearbeitungsgebühren, kein Vorfälligkeitsentgelt bei vorzeitiger Rückzahlung bis zu 1 Mio. €.

Daneben existiert die aws Garantie: eine Besicherung durch die öffentliche Hand, wenn eigene Sicherheiten nicht ausreichen. Das Minimum liegt bei 300.000 € (mit Ausnahmen). aws-Kredite und aws-Garantien lassen sich kombinieren, ebenso mit Zuschüssen auf Landesebene.

Nicht steuerlich im engeren Sinne — aber relevant: Wer über aws finanziert, entlastet seine Liquidität. Zinsen auf Betriebskredite sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, was die Gesamtrechnung verbessert.

FFG-Förderungen: Forschungsprojekte konkret finanzieren

Während die Forschungsprämie im Steuerrecht verankert ist, läuft die Direktförderung von F&E-Projekten über die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Die Kernschiene ist das FFG Basisprogramm 2026 — offen für alle Unternehmensgrößen, alle Technologien, alle Forschungsthemen.

Was gibt es? Bis zu 50 % der Projektkosten, maximal 3 Mio. € pro Projekt, als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Für KMU und Startups mit kleineren Projekten existiert die Schiene „Basisprogramm Kleinprojekt": bis zu 88.500 €, Förderquote bis zu 60 % bei Kooperationsprojekten. Einreichungsfenster: durchgehend bis 31. Dezember 2026.

Die FFG erwartet Projekte der experimentellen Entwicklung — Vorhaben mit klarem Produktbezug (neue Produkte, Prozesse, Dienstleistungen), nicht reine Grundlagenforschung. Digitale Innovationen sind explizit förderfähig.

Ein praktischer Punkt: Das FFG-Gutachten für die Forschungsprämie und ein FFG-Förderantrag sind zwei verschiedene Instrumente, aber dieselbe FFG-Beziehung. Wer ein FFG-Projekt einreicht, hat oft schon den Gutachtenkontakt — das vereinfacht später den Forschungsprämien-Antrag erheblich.

Verlustvorträge: Verluste als steuerliches Kapital nutzen

Verlustjahre kommen — besonders in der Aufbauphase oder bei größeren Investitionsprogrammen. Das österreichische Steuerrecht erlaubt es, diese Verluste in künftigen Jahren steuermindernd geltend zu machen.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (EStG) wurde die frühere Verrechnungsgrenze bereits 2014 abgeschafft: Verluste können unbegrenzt und ohne prozentuale Beschränkung vorgetragen werden. Wer 2023 und 2024 Verluste gemacht hat, kann diese vollständig mit dem Gewinn 2026 verrechnen.

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt nach KStG weiterhin eine 75%-Verrechnungsgrenze: Verlustvortrag kann pro Jahr nur bis zu 75 % der Gesamteinkünfte abgezogen werden. Mindestens 25 % des Gewinns sind also zu versteuern, auch wenn hohe Verlustvorträge bestehen. Der nicht verrechnete Anteil bleibt erhalten und wird ins Folgejahr übertragen — zeitlich unbegrenzt. Zur GmbH-Besteuerung insgesamt empfiehlt sich ein Blick in unseren Artikel zur GmbH-Besteuerung in Österreich.

KMU-Steuervorteile 2026: Was sich konkret geändert hat

2026 brachte einige Verbesserungen, die speziell für Kleinunternehmer und KMU spürbar sind.

Die Basispauschalierung wurde massiv attraktiver: Ab 2026 gilt sie bis zu einem Jahresumsatz von 420.000 € (vorher 220.000 €). Der pauschal absetzbare Betriebsausgabensatz stieg auf 15 % — maximal also 63.000 € ohne Einzelnachweis. Das ist besonders für Dienstleister und freie Berufe mit geringen tatsächlichen Sachkosten interessant. Wer mehr dazu wissen möchte, findet Details in unserem Artikel zu Kleinunternehmer und Umsatzsteuer 2026.

Die Buchführungsgrenzen wurden per April 2026 angehoben — Unternehmen können länger die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzen, bevor die doppelte Buchführung verpflichtend wird. Was das für den Betriebsalltag bedeutet, erklärt unser Überblick zur E/A-Rechnung.

Neugründungsbonus (NeuFöG): Starthilfe für Gründer

Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) ist kein Zuschuss, sondern ein System von Abgabenbefreiungen bei der Erstgründung. Es entfallen: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (Gewerbeanmeldung, Geschäftsführerbestellung), Firmenbuch- und Grundbuchgebühren für die Ersteintragung, sowie Grunderwerbsteuer bei Einbringung von Grundstücken als Sacheinlage. Besonders spürbar: Dienstgeberbeiträge zum FLAF, Wohnbauförderungsbeiträge und Unfallversicherungsbeiträge entfallen für die ersten 36 Monate (für bis zu 3 Arbeitnehmer).

Das sind keine riesigen Summen, aber in der Gründungsphase — wenn Liquidität knapp ist — kann jede Entlastung zählen. Die Befreiung gilt nur bei echter Neugründung, nicht bei Übernahmen.

Förderungen beantragen: So geht es in der Praxis

Der größte Fehler, den Unternehmer bei steuerlichen Förderungen machen: zu spät anfangen. Viele Vergünstigungen setzen Vorarbeit voraus — ein FFG-Gutachten etwa muss im Laufe des Wirtschaftsjahres beauftragt werden, nicht erst bei der Steuererklärung.

Laufend: Führen Sie ein Forschungstagebuch, wenn F&E-Tätigkeiten anfallen. Die FFG prüft beim Gutachten genau, ob die Tätigkeiten als Forschung qualifizieren — nachträglich zusammengestellte Dokumentation fällt oft durch.

Im Wirtschaftsjahr: Investitionen in Anlagevermögen mit dem IFB planen. Entscheiden, ob IFB oder investitionsbedingter Gewinnfreibetrag günstiger ist — beide auf dasselbe Gut geht nicht.

Am Jahresende: FFG-Jahresgutachten beauftragen (eigenbetriebliche Forschung). Das Gutachten ist Voraussetzung für den Forschungsprämien-Antrag und läuft über ffg.at kostenfrei.

Bei der Steuererklärung: IFB und Gewinnfreibetrag im Formular geltend machen. Forschungsprämie separat via FinanzOnline (Formular E 108c) einreichen — Frist: 4 Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres.

Bei Finanzierungsbedarf: aws-Fördermanager unter foerdermanager.aws.at konsultieren. Der Antrag läuft über die Hausbank, die den aws-Kredit beantragt.

Häufige Fragen

Weiterführende Artikel

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag?
Der Investitionsfreibetrag (IFB) steht allen Unternehmen mit betrieblichen Einkünften zu und beträgt 2026 befristet 20 % bzw. 22 % (Öko) der Anschaffungskosten. Der Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) steht nur natürlichen Personen zu — bis 46.400 € jährlich — und erfordert ab 33.000 € Gewinn eigene Investitionen. Beide Instrumente können nicht auf dasselbe Wirtschaftsgut angewendet werden.
Kann ich Forschungsprämie und FFG-Förderung gleichzeitig beantragen?
Grundsätzlich ja, aber nur für verschiedene Aufwandsbestandteile. Für Aufwendungen, die bereits durch eine FFG-Förderung abgedeckt werden, darf keine Forschungsprämie mehr geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage der Prämie muss um erhaltene Fördermittel bereinigt werden. Es empfiehlt sich, das vorab mit der steuerlichen Beraterin zu klären.
Gilt der erhöhte Investitionsfreibetrag von 20 % auch für GmbHs?
Ja. Der Investitionsfreibetrag gilt für alle Unternehmen mit betrieblichen Einkünften — also auch für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften. Bei einer GmbH wirkt der IFB als zusätzliche Betriebsausgabe, die den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn mindert. Die befristete Erhöhung auf 20 % gilt für Investitionen von November 2025 bis Dezember 2026.
Wie lange kann ich die Forschungsprämie für vergangene Jahre noch beantragen?
Die Antragsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres. Wer in 2022 oder 2023 F&E-Aufwendungen hatte und bisher keinen Antrag gestellt hat, kann das noch nachholen. Voraussetzung bleibt ein FFG-Gutachten für die betreffenden Jahre — auch dieses kann nachträglich beauftragt werden.
Was ist ein FFG-Gutachten und was kostet es?
Das FFG-Gutachten ist eine Bescheinigung der Forschungsförderungsgesellschaft, dass die angemeldeten Tätigkeiten als Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c EStG qualifizieren. Es ist kostenfrei und wird über ffg.at beantragt. Ohne dieses Gutachten kann die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung nicht beantragt werden.
Können Verluste einer GmbH unbegrenzt vorgetragen werden?
Zeitlich unbegrenzt ja — Verlustvorträge einer GmbH verfallen nicht. Pro Jahr dürfen sie nach KStG aber nur bis zu 75 % der Gesamteinkünfte verrechnet werden. Mindestens 25 % des Gewinns sind immer zu versteuern, solange Verlustvorträge bestehen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (EStG) gibt es diese 75%-Grenze seit 2014 nicht mehr.
Lohnt sich die Basispauschalierung 2026 für mein Unternehmen?
Die Basispauschalierung (15 % der Betriebseinnahmen als pauschale Betriebsausgabe, max. 63.000 €) lohnt sich, wenn tatsächliche Betriebsausgaben unter 15 % des Umsatzes liegen — typisch bei wissensintensiven Dienstleistungen und freien Berufen. Bis zu einem Jahresumsatz von 420.000 € nutzbar. Einzelnachweis entfällt im Pauschalierungsumfang.

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