In Österreich gibt es mehrere gesetzliche Möglichkeiten, Boni und Prämien steuerfrei oder steuerbegünstigt auszuzahlen. Die wichtigsten Instrumente sind die Mitarbeitergewinnbeteiligung, bestimmte Überstundenzuschläge und die Teuerungsprämie — wobei letztere ausgelaufen ist. Welche Regelungen 2026 gelten, erfahren Sie in diesem Überblick. Genaue aktuelle Beträge finden Sie stets auf bmf.gv.at.
Überblick: Steuerfreie und steuerbegünstigte Boni 2026
| Bonusart | Steuerbehandlung | Rechtsgrundlage | Status 2026 |
|---|---|---|---|
| Mitarbeitergewinnbeteiligung | Steuerfrei bis gesetzl. Betrag (§3 Abs. 1 Z 35 EStG) | § 3 Abs. 1 Z 35 EStG | Aktiv |
| Überstundenzuschläge | Pauschal bis 50% der Grundvergütung steuerfrei | § 68 EStG | Aktiv, begrenzt |
| Schmutz-/Erschwernis-/Gefahrenzulagen | Bis gesetzl. Höchstbetrag steuerfrei (§ 68 EStG) | § 68 EStG | Aktiv |
| Teuerungsprämie | War SV- und steuerfrei (Sonderregelung Covid-Nachfolge) | § 124b Z 408 EStG | Ausgelaufen (2022–2023) |
Mitarbeitergewinnbeteiligung: die wichtigste Steuerbefreiung
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ist das zentrale Instrument für steuerfreie Bonuszahlungen in Österreich. Wichtige Voraussetzungen:
- Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung: Die Gewinnbeteiligung muss auf einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beruhen, nicht auf individuellem Ermessen
- Gewinnabhängigkeit: Der Bonus muss tatsächlich am Unternehmensgewinn ausgerichtet sein
- Aktive Mitarbeiter: Nur für aktiv beschäftigte Arbeitnehmer — nicht für ausgeschiedene Mitarbeiter
- Betragslimit: Die Steuerfreiheit gilt bis zu einem gesetzlich festgelegten Jahreshöchstbetrag — aktuellen Betrag bei BMF oder Ihrer Lohnverrechnungsstelle erfragen
Überstundenzuschläge steuerfrei — was § 68 EStG erlaubt
§ 68 EStG ermöglicht die steuerfreie Auszahlung bestimmter Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen:
- Überstundenzuschläge: Zuschläge für die ersten Überstunden sind bis zu einer gesetzlichen Obergrenze steuerfrei — der Grundlohn selbst bleibt steuerpflichtig
- Sonntags-/Feiertagsarbeit: Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen genießen eine eigene Steuerfreigrenze
- SEG-Zulagen (Schmutz, Erschwernis, Gefahr): Bis zu einem monatlichen Höchstbetrag steuerfrei, wenn die Tätigkeit tatsächlich unter erschwerten Bedingungen stattfindet
Die genauen aktuellen Beträge ändern sich regelmäßig durch Anpassungen und finden sich in der Rechtsinformationsdatenbank (RIS) oder beim Steuerberater.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld: der "sechste und siebente" Bezug
Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld — der "sechste und siebente Bezug" im österreichischen Steuerrecht — werden mit dem festen Steuersatz von 6% (bis zu einem gesetzlichen Jahreshöchstbetrag) besteuert, anstatt zum normalen Einkommensteuertarif (bis zu 55%). Dies entspricht einer erheblichen Steuerersparnis im Vergleich zu laufenden Bezügen.
Praxisbeispiel: Gewinnbeteiligung vs. laufender Bonus
Angenommen, ein Unternehmen möchte einem Mitarbeiter einen Bonus von 3.000 € auszahlen:
- Als laufendes Gehalt: Der Bonus wird mit dem Grenzsteuersatz besteuert — bei einem mittleren Einkommen oft 40-48% plus Sozialversicherung
- Als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung (wenn Voraussetzungen erfüllt): Keine Lohnsteuer, aber ggf. Sozialversicherungsbeiträge — erheblicher Nettovorteil für den Mitarbeiter
- Als Sonderzahlung: 6% fester Steuersatz bis zum gesetzlichen Höchstbetrag — deutlich günstiger als normaler Tarif
FAQ — Bonus steuerfrei Österreich 2026
Kann mein Arbeitgeber mir einen Bonus ganz steuerfrei auszahlen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ist bis zu einem Jahreshöchstbetrag vollständig von der Lohnsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass ein kollektivvertraglicher oder betrieblicher Rahmen besteht. Lassen Sie sich von Ihrer Lohnverrechnungsabteilung oder einem Steuerberater beraten.
Gilt die Teuerungsprämie noch 2026?
Nein. Die Teuerungsprämie lief Ende 2023 aus und gilt 2026 nicht mehr. Für steuerfreie Bonuszahlungen bleibt die Mitarbeitergewinnbeteiligung das wichtigste Instrument.
Werden steuerfreie Boni sozialversicherungspflichtig?
Nicht immer. Gewinnbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG sind oft auch SV-frei bis zur gesetzlichen Obergrenze. SEG-Zulagen sind hingegen SV-beitragspflichtig. Die genauen Regelungen hängen von der jeweiligen Bonusart ab — Abklärung mit dem Steuerberater empfohlen.