Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Nicht jeder muss in Österreich eine Steuererklärung einreichen. Für Angestellte mit nur einem Dienstgeber wird die Steuer über die Lohnverrechnung abgerechnet. Eine Pflichtveranlagung besteht u.a. wenn: Sie mehr als einen Dienstgeber hatten, andere Einkünfte über € 730 erzielten, vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, oder selbstständig tätig sind. Doch auch ohne Pflicht lohnt sich die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) fast immer.
FinanzOnline: Die digitale Steuererklärung
Seit Jahren setzt Österreich auf die elektronische Steuererklärung über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Der Zugang erfolgt über Bürgerkarte, Handysignatur oder ID Austria. Das System füllt bereits viele Felder automatisch aus — der Lohnzettel des Arbeitgebers, Sonderausgaben von Versicherungen und Spenden werden bereits übermittelt.
Fristen für die Steuererklärung
- Pflichtveranlagung (Papier): 30. April des Folgejahres
- Pflichtveranlagung (FinanzOnline): 30. Juni des Folgejahres
- Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung: bis zu 5 Jahre rückwirkend
Die wichtigsten Formulare
| Formular | Für wen? |
|---|---|
| L1 | Arbeitnehmerveranlagung (Angestellte) |
| E1 | Einkommensteuererklärung (Selbstständige, mehrere Einkunftsarten) |
| L1k | Beilage für Kinder (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag) |
| L1ab | Beilage für außergewöhnliche Belastungen |
Berechnungsbeispiel: Steuerausgleich
Maria ist Angestellte mit einem Bruttojahresgehalt von € 38.000. Sie hatte folgende absetzbaren Ausgaben: Pendlerpauschale groß (€ 3.672), Gewerkschaftsbeitrag (€ 420), Kirchenbeitrag (€ 400), Spenden (€ 200), Fortbildungskosten (€ 1.200). Ihr Arbeitgeber hatte die Lohnsteuer ohne diese Abzüge berechnet. Durch den Steuerausgleich erhält Maria ca. € 1.750 zurück.
Werbungskosten geltend machen
Werbungskosten sind Aufwendungen, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Ein Pauschbetrag von € 132 wird automatisch berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Kosten höher, können Sie diese einzeln nachweisen: Fortbildungskosten, Fachliteratur, Arbeitsmittel (Computer, Handy), doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Reisekosten und Arbeitskleidung.
Sonderausgaben
Seit 2020 sind nur noch wenige Sonderausgaben absetzbar: Kirchenbeitrag (max. € 400), Spenden an begünstigte Organisationen (max. 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte), freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Die früher absetzbaren Personenversicherungen und der Bausparvertrag sind weggefallen.