Kurz und direkt: Kryptowährungen unterliegen in Österreich seit 1. März 2022 dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (§ 27 Abs. 4a, § 27b EStG). Steuerpflichtig sind Verkäufe gegen Euro, Zahlungen mit Krypto sowie laufende Einkünfte aus Lending und Mining. Krypto-zu-Krypto-Tausch, reines Staking, Airdrops und Bounties lösen beim Erhalt keine Steuer aus – KESt fällt hier erst beim späteren Verkauf an.
Haben Sie in letzter Zeit Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen gekauft, verkauft oder getauscht? Dann betrifft Sie das österreichische Krypto-Steuerrecht direkt. Seit der Reform 2022 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) klare Regeln geschaffen — wer sie richtig liest, füllt am Ende auch die richtigen Felder im Steuerformular aus.
Österreichisches Krypto-Steuerrecht: Die Grundlagen
Österreich hat als eines der ersten deutschsprachigen Länder eine eigenständige gesetzliche Regelung für Kryptowährungen geschaffen. Seit dem 1. März 2022 gelten Einkünfte aus Kryptowährungen als eigene Einkunftsart innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, konkret nach § 27 Abs. 4a EStG, mit den Detailregeln in § 27b EStG. Wichtig: Es handelt sich nicht um § 27 Abs. 3 (der regelt Aktien, Anleihen und Fondsanteile) — eine Verwechslung, die in manchen älteren Ratgebern noch zu finden ist.
- Steuersatz: 27,5 % KESt auf realisierte Gewinne — kein progressiver Tarif, analog zum Sondersteuersatz bei anderen Kapitalerträgen in Österreich
- Keine Spekulationsfrist: Die Haltedauer spielt keine Rolle mehr, sofern die Coins nach dem Stichtag 28.02.2021 angeschafft wurden (Neubestand)
- Verlustausgleich: Krypto-Verluste können mit anderen Kapitalerträgen (z.B. Aktiengewinnen) innerhalb desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden; ein Verlustvortrag in das Folgejahr ist gesetzlich ausgeschlossen
- Tausch ist steuerneutral: Wird eine Kryptowährung gegen eine andere getauscht, liegt laut BMF ausdrücklich keine Realisierung vor. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Coins werden einfach auf die neu erhaltenen übertragen — KESt fällt erst an, wenn irgendwann in Euro (oder ein anderes gesetzliches Zahlungsmittel) getauscht oder mit Krypto bezahlt wird
Zum Vergleich: Auch bei anderen Vermögensklassen kennt das österreichische Steuerrecht besondere, von der Haltedauer unabhängige Sätze — etwa bei der Immobilienertragsteuer. Bei Kryptowährungen ist die Systematik aber eigenständig geregelt und darf nicht mit diesen Regimen vermischt werden.
Was ist steuerpflichtig? Übersicht der Tatbestände
| Vorgang | Steuerpflichtig bei Erhalt/Vorgang? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Krypto kaufen | Nein | Kein steuerpflichtiger Vorgang |
| Krypto gegen EUR verkaufen | Ja | 27,5 % auf den Gewinn (§ 27b Abs. 3) |
| Krypto gegen Krypto tauschen | Nein | Steuerneutral, Anschaffungskosten werden fortgeführt |
| Krypto für Waren/Dienste zahlen | Ja | Gilt als Tausch gegen ein Wirtschaftsgut, Zeitwert = Erlös |
| Staking (echtes, technisches Staking) | Nein, bei Erhalt | Anschaffungskosten = 0, KESt erst beim späteren Verkauf |
| Lending / Kapitalüberlassung (auch DeFi-Pools) | Ja | Laufende Einkünfte, KESt im Zuflusszeitpunkt |
| Mining (privat) | Ja | Laufende Einkünfte im Zuflusszeitpunkt, oder Gewerbebetrieb bei entsprechendem Umfang |
| Airdrop / Bounties | Nein, bei Erhalt | Anschaffungskosten = 0, KESt erst beim späteren Verkauf |
| Hardfork (Zugang neuer Coins durch Blockchain-Abspaltung) | Nein, bei Erhalt | Ebenfalls Anschaffungskosten = 0, Besteuerung erst bei Veräußerung |
| NFT-Verkauf | Ja, aber anderes Regime | Kein § 27b, sondern Spekulationsgeschäft § 31 EStG (1-Jahres-Frist) |
Drei Zeilen dieser Tabelle weichen bewusst von dem ab, was in vielen älteren Ratgebern steht: Tausch, Staking und Airdrops. Dazu gleich mehr im Detail.
Schritt-für-Schritt: Die Krypto-Steuererklärung in Österreich 2026
Schritt 1: Alle Transaktionen dokumentieren
Das BMF verlangt eine vollständige Aufzeichnung aller Krypto-Transaktionen — auch der steuerneutralen. Exportieren Sie die Historie von allen Börsen (Bitpanda, Coinbase, Binance, Kraken etc.) und Wallets: Datum, Menge, Eurokurs zum Zeitpunkt der Transaktion, Art des Vorgangs. Auch ein steuerneutraler Tausch Bitcoin gegen Ethereum muss dokumentiert werden, sonst lässt sich der spätere Gewinn nicht mehr korrekt berechnen.
Krypto-Steuersoftware wie Blockpit oder CoinTracking kann daraus automatisch einen Bericht erstellen — prüfen Sie aber, ob das Tool auf die österreichische Rechtslage (gleitender Durchschnitt, steuerneutraler Tausch) eingestellt ist und nicht standardmäßig FIFO verwendet.
Schritt 2: Gewinn und Verlust berechnen
In Österreich gilt das gleitende Durchschnittskostenprinzip — FIFO oder LIFO sind nicht zulässig. Der Anschaffungspreis wird als gewichteter Durchschnitt aller Käufe (je Kryptowährungsadresse bzw. Wallet) berechnet. Bei einem Verkauf gilt:
Krypto-Gewinn = Veräußerungserlös − durchschnittlicher Anschaffungspreis × verkaufte Menge
Rechenbeispiel:
Sie kaufen im Januar 1 BTC für 35.000 € und im März 1 BTC für 45.000 €. Durchschnittskurs = 40.000 €/BTC.
Im Juli verkaufen Sie 0,5 BTC um 25.000 €.
Gewinn = 25.000 € − (40.000 € × 0,5) = 25.000 € − 20.000 € = 5.000 € Gewinn
KESt = 5.000 € × 27,5 % = 1.375 €
Hätten Sie die 1 BTC aus dem Beispiel im März stattdessen gegen ETH getauscht, wäre an dieser Stelle noch keine KESt fällig geworden — der Durchschnittspreis von 40.000 € wäre einfach auf die erhaltenen ETH übergegangen, bis diese irgendwann gegen Euro verkauft werden.
Schritt 3: Verlustausgleich prüfen
Haben Sie im selben Kalenderjahr Krypto-Verluste realisiert? Diese können mit Krypto-Gewinnen und anderen Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne) ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag in das Folgejahr ist bei Krypto-Einkünften jedoch nicht möglich — der Ausgleich muss innerhalb desselben Steuerjahres erfolgen, ein negativer Gesamtsaldo verpufft.
Schritt 4: Formular E1kv in FinanzOnline ausfüllen
Krypto-Einkünfte werden im Formular E1kv (Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Kapitaleinkünfte) unter Punkt 1.3.5 „Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a)" eingetragen. Die dort vorgesehenen Kennzahlen — nicht zu verwechseln mit den Kennzahlen 936/937/898, die für Investmentfonds gelten — lauten:
- Kennzahl 171 (inländisch) / 172 (ausländisch): laufende Einkünfte, etwa aus Lending oder Mining
- Kennzahl 173 (inländisch) / 174 (ausländisch): realisierte Wertsteigerungen aus Verkäufen
- Kennzahl 175 (inländisch) / 176 (ausländisch): realisierte Verluste
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2025 über FinanzOnline ist der 30. Juni 2026. Wer die Erklärung über eine Steuerberatungskanzlei einreicht, profitiert unter Umständen von der sogenannten Quotenregelung: Kanzleien reichen ihre Klienten-Erklärungen über das Jahr verteilt nach einem eigenen Terminplan mit dem Finanzamt ein. Ein fixes, für alle geltendes Enddatum gibt es dabei nicht — die konkrete Frist hängt vom individuellen Termin der Kanzlei ab.
Schritt 5: Steuer begleichen oder Rückerstattung beantragen
Nach Einreichung erhalten Sie einen Bescheid. Übersteigt bereits einbehaltene KESt (z.B. über Bitpanda) die tatsächliche Steuerschuld, gibt es eine Rückerstattung. Bei ausländischen Börsen wie Binance erfolgt kein KESt-Abzug — die Einkünfte sind selbst zu erklären und im Rahmen der Veranlagung nachzuzahlen.
Sonderfall: Staking, DeFi und Lending — die häufigste Fehlerquelle
Kein anderer Bereich des Krypto-Steuerrechts wird so oft falsch dargestellt wie Staking. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Sachverhalte, die umgangssprachlich beide „Staking" heißen.
Echtes, technisches Staking: Besteht die Leistung überwiegend im Einsatz bereits vorhandener Kryptowährungen zur Transaktionsverarbeitung (klassisches Proof-of-Stake-Validieren), liegen laut § 27b Abs. 2 EStG keine laufenden Einkünfte vor. Im Zuflusszeitpunkt fällt keine Steuer an, die Coins werden mit Anschaffungskosten von null Euro angesetzt. Steuerpflichtig wird der gesamte Erlös erst beim späteren Verkauf.
Lending und Staking-as-a-Service: Anders, wenn die Vergütung tatsächlich ein Entgelt für die Überlassung von Kapital ist — etwa bei Lending, DeFi-Liquiditäts- und Kreditpools oder Plattformen, die für hinterlegte Coins eine fixe Rendite zahlen, unabhängig von einem Validierungsprozess. Solche Erträge sind laufende Einkünfte und werden im Zuflusszeitpunkt mit 27,5 % besteuert; der damalige Eurowert gilt zugleich als Anschaffungskosten. Das BMF stellt klar: Wird tatsächlich Kapital überlassen, schützt die Bezeichnung „Staking" nicht vor der Steuerpflicht.
Airdrops, Bounties und Hardforks: steuerfrei bei Erhalt
Auch bei unentgeltlich zugeflossenen Coins herrscht viel Verwirrung. Airdrops (Coins, die ohne jede Gegenleistung verteilt werden) und Bounties (Coins als Belohnung für eine im Vergleich zum Wert der Coins unwesentliche Leistung, etwa das Teilen eines Posts) lösen im Zuflusszeitpunkt keine Steuer aus. Das Gleiche gilt für Coins, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Hardforks — also einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain — zufließen.
In allen drei Fällen werden die erhaltenen Kryptowährungen mit Anschaffungskosten von null Euro angesetzt. Wird der komplette Verkaufserlös später realisiert, unterliegt er in vollem Umfang der 27,5-prozentigen KESt — es gibt also keinen doppelten Vorteil, sondern lediglich eine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts vom Erhalt auf den Verkauf.
NFT-Verkäufe: eigenes Regime nach § 31 EStG
Ein besonders folgenreicher Irrtum betrifft Non-Fungible Token. NFTs und sogenannte Asset-Token — Token, denen ein realer Wert wie ein Wertpapier oder eine Immobilie zugrunde liegt — fallen laut BMF mangels Eigenschaft als Tauschmittel nicht unter § 27b EStG und damit auch nicht unter die pauschale 27,5-prozentige KESt.
Stattdessen greift für private Verkäufe das allgemeine Spekulationsgeschäft nach § 31 EStG: Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung eines NFT nicht mehr als ein Jahr, ist ein erzielter Gewinn steuerpflichtig — allerdings nicht mit 27,5 % KESt, sondern zum persönlichen Tarifsteuersatz im Rahmen der regulären Einkommensteuer. Nach Ablauf der einjährigen Frist ist ein Verkaufsgewinn steuerfrei. Bei hohem Einkommen kann diese Belastung spürbar höher ausfallen als die 27,5 %-Pauschale bei gewöhnlichen Krypto-Gewinnen.
Krypto-Steuer: Was ändert sich 2026?
Mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) setzt Österreich die EU-Richtlinie DAC 8 sowie den OECD-Meldestandard CARF um. Ab 1. Jänner 2026 erfassen Krypto-Dienstleister transaktionsbezogene Daten ihrer Kundinnen und Kunden — anders als beim Bankkonten-Austausch (DAC 2) wird nicht nur ein Kontostand, sondern jede Transaktion gemeldet. Der erste automatische Austausch dazu ist für 2027 (Datenjahr 2026) vorgesehen. Wer Krypto-Gewinne bisher nicht vollständig deklariert hat, sollte das jetzt nachholen, solange eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Der teuerste Fehler in beide Richtungen: KESt auf einen Krypto-zu-Krypto-Tausch abführen, obwohl er steuerneutral ist — oder umgekehrt echtes Staking, Airdrops und Hardforks bereits beim Erhalt versteuern, obwohl hier erst der spätere Verkauf zählt.
- Falsche Kennzahlen im E1kv: Manche älteren Anleitungen nennen die Kennzahlen 936, 937 oder 898 — das sind jedoch die Felder für Investmentfonds. Für Kryptowährungen gelten ausschließlich 171/172 (laufende Einkünfte), 173/174 (Wertsteigerungen) und 175/176 (Verluste).
- Staking und Lending verwechseln: Nicht jede Plattform, die von „Staking" spricht, betreibt auch technisches Netzwerk-Staking. Wird tatsächlich Kapital überlassen, ist der Ertrag im Zuflusszeitpunkt steuerpflichtig.
- Alt-Coins vor dem 28.02.2021 ignorieren: Für diesen Altbestand gilt das neue Regime grundsätzlich nicht — außer die Coins werden im Rahmen neuer laufender Einkünfte (z.B. Lending) genutzt oder nach dem Stichtag erneut angeschafft.
- Falsches Bewertungsverfahren: Österreich verwendet den gleitenden Durchschnitt, kein FIFO. Internationale Steuertools defaulten oft auf FIFO — die Einstellungen müssen manuell angepasst werden.
- NFT-Verkäufe mit der Krypto-KESt gleichsetzen: NFTs unterliegen dem Spekulationsgeschäft nach § 31 EStG mit Jahresfrist und Tarifsteuersatz, nicht der 27,5-prozentigen KESt nach § 27b.
Offizielle Quellen und Hilfsmittel
Die verbindliche Grundlage bildet die BMF-Informationsseite „Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen" (bmf.gv.at). Ergänzend regeln § 27b EStG (Grundtatbestände), § 27a EStG (Steuersatz) und § 31 EStG (Spekulationsgeschäfte bei NFT) die Details im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at). Das Formular E1kv samt Ausfüllhilfe steht elektronisch über FinanzOnline zur Verfügung. Bei komplexen DeFi-Portfolios oder gewerblichem Mining — dazu zählt auch die Abgrenzung zu selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit — empfiehlt sich zusätzlich eine österreichische Steuerberatungskanzlei. Wer Kryptowährungen im Familienkreis überträgt, sollte zudem prüfen, ob dabei allgemeine Regeln zu Schenkungen in Österreich berührt werden.