Selbständige und Freiberufler in Österreich zahlen keine fixe Steuer, sondern Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif auf den Gewinn, der nach Abzug der SVS-Pflichtbeiträge und des Gewinnfreibetrags übrig bleibt. Ob ein Freiberufler ohne Gewerbeschein, ein Gewerbetreibender oder ein Neuer Selbständiger vorliegt, entscheidet vor allem darüber, wann und wie viel SVS-Beiträge anfallen.
„Wie viel bleibt mir eigentlich wirklich?" ist bei Selbständigen fast immer die erste Frage, und die Antwort hängt an mehreren Stellschrauben gleichzeitig: Umsatz minus Betriebsausgaben ergibt den Gewinn, davon gehen die SVS-Beiträge ab, dann greift der Gewinnfreibetrag, und erst auf das, was übrig bleibt, wird nach Tarif Einkommensteuer berechnet. Der folgende Rechner bildet genau diese Kette ab – tragen Sie Ihren Gewinn vor SVS-Beiträgen ein, darunter folgen drei durchgerechnete Beispiele.
Netto-Rechner für Selbständige 2026
Tragen Sie Ihren Gewinn vor SVS-Beiträgen ein (Einnahmen minus Betriebsausgaben). Der Rechner zeigt SVS-Beiträge, Gewinnfreibetrag, Einkommensteuer und was netto übrig bleibt.
Richtwert ohne Gewähr, ersetzt keine Steuerberatung. Tarif und SVS-Werte 2026. Vereinfachungen: SVS-Beitragsgrundlage = Gewinn vor SVS (ohne Hinzurechnung der Beiträge, ohne Vorläufigkeit/Nachbemessung), keine Absetzbeträge, kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, keine Berücksichtigung einer Mehrfachversicherung oder der Kleinunternehmer-Ausnahme bei der SVS.
Drei Beispiele: Was vom Gewinn wirklich übrig bleibt
Zahlen werden erst dann greifbar, wenn eine echte Situation dahintersteckt. Darum drei Fälle mit unterschiedlichem Gewinn – einmal eine Grafikerin ohne Gewerbeschein, einmal ein IT-Freelancer mit Gewerbeschein, einmal eine Physiotherapeutin mit gut laufender Praxis. Alle drei Beträge entsprechen exakt dem, was der Rechner oben ausgibt.
Beispiel 1: Grafikerin, 25.000 Euro Gewinn, Neue Selbständige
Eine freie Grafikerin ohne Gewerbeschein erzielt im Jahr 25.000 Euro Gewinn aus Honoraren für Buchcover und Branding. Weil sie keinen der klassischen Katalogberufe ausübt und auch keine Gewerbeberechtigung hat, zählt sie als Neue Selbständige – mit 25.000 Euro liegt sie deutlich über der Versicherungsgrenze von 6.613,20 Euro, die Pflichtversicherung bei der SVS greift also ganz normal. Ihre SVS-Beiträge (Pension, Kranken-, Unfallversicherung, Selbständigenvorsorge) summieren sich auf rund 6.863 Euro. Vom verbleibenden Gewinn von 18.137 Euro zieht der Gewinnfreibetrag von 15 Prozent noch einmal rund 2.721 Euro ab, steuerpflichtig sind damit 15.417 Euro. Nach Tarif zahlt sie darauf rund 376 Euro Einkommensteuer – ihr Grenzsteuersatz liegt bei 20 Prozent. Netto bleiben ihr gut 17.762 Euro, die Gesamtbelastung durch SVS und Steuer liegt bei knapp 29 Prozent ihres ursprünglichen Gewinns.
Beispiel 2: IT-Freelancer, 50.000 Euro Gewinn, Gewerbeschein
Ein Softwareentwickler, der über einen Gewerbeschein als IT-Dienstleister tätig ist, kommt auf 50.000 Euro Jahresgewinn. Als Gewerbetreibender ist er von Anfang an GSVG-pflichtversichert, unabhängig von der Versicherungsgrenze – die gilt nur für Neue Selbständige. Seine SVS-Beiträge betragen rund 13.570 Euro, der Gewinn nach SVS liegt bei 36.430 Euro. Der Gewinnfreibetrag ist hier bereits bei seinem Höchstwert von 4.950 Euro gekappt, weil die Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro überschritten wird. Steuerpflichtig sind 31.480 Euro, die Einkommensteuer beträgt rund 4.537 Euro bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent. Unter dem Strich bleiben ihm knapp 31.893 Euro netto, die Gesamtbelastung liegt bei rund 36 Prozent.
Beispiel 3: Physiotherapeutin, 90.000 Euro Gewinn
Eine Physiotherapeutin mit eigener Praxis und guter Auslastung erwirtschaftet 90.000 Euro Gewinn. Ob sie formal als Neue Selbständige oder mit Gewerbeschein geführt wird, macht bei diesem Gewinn keinen Unterschied mehr – beide liegen weit über der Versicherungsgrenze, die SVS-Beiträge fallen identisch aus. Mit rund 24.302 Euro SVS-Beiträgen bleibt ein Gewinn nach SVS von 65.698 Euro, abzüglich des gekappten Gewinnfreibetrags von 4.950 Euro sind 60.748 Euro steuerpflichtig. Die Einkommensteuer beträgt rund 15.746 Euro, ihr Grenzsteuersatz liegt bei 40 Prozent – ein großer Teil ihres Gewinns landet also in der 40-Prozent-Stufe des Tarifs. Netto verbleiben ihr rund 49.951 Euro, die Gesamtbelastung durch SVS und Steuer liegt bei 44,5 Prozent.
| Beispiel | Gewinn | SVS-Beiträge | Einkommensteuer | Netto | Gesamtbelastung |
|---|---|---|---|---|---|
| 1: Grafikerin, Neue Selbständige | 25.000 € | 6.863 € | 376 € | 17.762 € | 29,0 % |
| 2: IT-Freelancer, Gewerbeschein | 50.000 € | 13.570 € | 4.537 € | 31.893 € | 36,2 % |
| 3: Physiotherapeutin | 90.000 € | 24.302 € | 15.746 € | 49.951 € | 44,5 % |
Freiberufler, Gewerbetreibender oder Neuer Selbständiger – was sind Sie eigentlich?
Steuerlich landen alle drei Gruppen zwar unter dem Oberbegriff „Selbständige", aber die Einstufung entscheidet darüber, ob ein Gewerbeschein nötig ist, ob eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer besteht und ab wann die SVS-Pflichtversicherung beginnt. Freiberufler im steuerlichen Sinn erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie bestimmte Katalogberufe wie Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Journalisten, Dolmetscher oder Übersetzer. Viele dieser Berufe brauchen keine Gewerbeberechtigung und sind auch nicht Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer, weil sie eigene Berufskammern haben (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker) oder von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind.
Gewerbetreibende dagegen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG – jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnabsicht, die am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und weder Land- und Forstwirtschaft noch selbständige Arbeit ist. Dafür braucht es grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung und damit auch die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Die dritte Gruppe, die Neuen Selbständigen, ist eine Erfindung des Sozialversicherungsrechts: Wer freiberuflich oder gewerblich ähnlich tätig ist, aber in keine der Katalogberufe fällt und keinen Gewerbeschein hat – etwa viele IT-Berater, Grafiker, Übersetzer außerhalb des Katalogs oder Trainerinnen –, zählt als Neuer Selbständiger. Für diese Gruppe gilt die Versicherungsgrenze: Erst ab einem Gewinn von 6.613,20 Euro im Jahr beginnt überhaupt die SVS-Pflichtversicherung, darunter kann man sich freiwillig über ein „Opting-in" versichern lassen.
| Freiberufler | Gewerbetreibender | Neuer Selbständiger | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage Einkommen | § 22 EStG | § 23 EStG | § 22 oder § 23 EStG |
| Gewerbeschein nötig? | Nein | Ja | Nein |
| WKO-Pflichtmitgliedschaft | Meist nein, eigene Kammer bei Katalogberufen | Ja | Meist nein |
| SVS-Pflicht ab | Beginn der Tätigkeit | Gewerbeanmeldung | Gewinn über 6.613,20 € im Jahr |
SVS-Beiträge 2026 im Detail
Die SVS-Beiträge sind für die meisten Selbständigen der größte Einzelposten vor der Steuer – mehr dazu auch unter SVS für Selbständige: Beiträge und Pflichtversicherung. Für Gewerbetreibende und die meisten Freiberufler (GSVG) beträgt der Pensionsversicherungsbeitrag 18,5 Prozent der Beitragsgrundlage, bei Ärzten, Apothekern, Patentanwälten und Ziviltechnikern (FSVG) sind es 20 Prozent. Die Krankenversicherung liegt einheitlich bei 6,8 Prozent, dazu kommt die Selbständigenvorsorge mit 1,53 Prozent und die Unfallversicherung als Fixbetrag von 12,95 Euro im Monat, unabhängig vom Einkommen. Die monatliche Beitragsgrundlage bewegt sich 2026 zwischen mindestens 551,10 Euro und höchstens 8.085 Euro – auf Jahresbasis also zwischen 6.613,20 Euro und 97.020 Euro. Wer weniger verdient, zahlt trotzdem auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage (außer bei Neuen Selbständigen unterhalb der Versicherungsgrenze), wer mehr verdient, zahlt ab der Höchstbeitragsgrundlage keinen Cent mehr SVS.
| Beitrag | Satz bzw. Betrag 2026 |
|---|---|
| Pensionsversicherung (GSVG: Gewerbetreibende, Freiberufler) | 18,5 % |
| Pensionsversicherung (FSVG: Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Ziviltechniker) | 20 % |
| Krankenversicherung | 6,8 % |
| Selbständigenvorsorge | 1,53 % |
| Unfallversicherung | 12,95 €/Monat (Fixbetrag) |
| Mindestbeitragsgrundlage | 551,10 €/Monat (6.613,20 €/Jahr) |
| Höchstbeitragsgrundlage | 8.085 €/Monat (97.020 €/Jahr) |
Wichtig für den ersten Blick auf den eigenen Kontoauszug: Die SVS rechnet in den ersten Jahren meist mit einer vorläufigen Beitragsgrundlage, weil der Einkommensteuerbescheid noch fehlt. Sobald dieser vorliegt, wird die endgültige Beitragsgrundlage berechnet und mit den vorläufig gezahlten Beiträgen verglichen – diese „Nachbemessung" kann zu einer Nachzahlung führen, die oft Monate nach dem eigentlich guten Geschäftsjahr fällig wird und viele Selbständige kalt erwischt. Wer das einplant und etwas zurücklegt, erlebt weniger böse Überraschungen.
Gewinnfreibetrag: bis zu 4.950 Euro automatisch steuerfrei
Der Gewinnfreibetrag ist eine der wenigen Steuerbegünstigungen, die wirklich jede und jeder bekommt, der betrieblich tätig ist – ganz ohne Antrag, ohne Investition, ohne Rechnung. Der Grundfreibetrag beträgt 15 Prozent des Gewinns bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro, maximal also 4.950 Euro im Jahr. Wer mehr verdient, kann den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusätzlich nutzen, wenn er im selben Jahr in bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter mit mindestens vierjähriger Nutzungsdauer investiert – gestaffelt mit 13 Prozent zwischen 33.000 und 178.000 Euro, 7 Prozent bis 353.000 Euro und 4,5 Prozent bis 583.000 Euro, insgesamt begrenzt auf 46.400 Euro pro Jahr und Person. Für die meisten Freiberuflerinnen und Freiberufler ohne große Anlageinvestitionen bleibt es aber beim Grundfreibetrag von 15 Prozent, den auch der Rechner oben unterstellt.
Basispauschalierung statt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?
Wer seinen Gewinn klassisch über die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, muss jede einzelne Betriebsausgabe belegen und buchen. Wer das vermeiden will und nicht mehr als 420.000 Euro Vorjahresumsatz hat, kann ab der Veranlagung 2026 die Basispauschalierung wählen: Statt echter Ausgaben werden pauschal 15 Prozent des Nettoumsatzes als Betriebsausgaben angesetzt, maximal 63.000 Euro im Jahr. Achtung, gerade für viele Freiberufler gilt nur ein reduzierter Satz: Wer schriftstellerisch, vortragend, wissenschaftlich, unterrichtend oder erzieherisch tätig ist oder kaufmännisch bzw. technisch berät, darf lediglich 6 Prozent ansetzen, maximal 25.200 Euro. Die Pauschale lohnt sich vor allem dann, wenn die tatsächlichen Ausgaben spürbar darunter liegen. Bei hohen echten Kosten, etwa durch Material, Subunternehmer oder Miete für ein Studio, fährt man mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung meist besser. Gut überlegen sollte man den Ausstieg: Wer von der Pauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zurückwechselt, darf die Pauschale erst nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren wieder nutzen (§ 17 Abs. 3 EStG).
Kleinunternehmerregelung: ab wann wird Umsatzsteuer fällig?
Neben der Einkommensteuer taucht bei Selbständigen fast immer die Frage nach der Umsatzsteuer auf. Solange der Jahresumsatz 55.000 Euro brutto nicht übersteigt, greift die Kleinunternehmerregelung: keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen, dafür aber auch kein Vorsteuerabzug für eigene Ausgaben. Eine Toleranzgrenze von 10 Prozent – also bis 60.500 Euro – fängt ein einmaliges Überschreiten ab, ohne dass die Befreiung gleich rückwirkend wegfällt. Wichtig: Diese Grenze hat mit der steuerlichen Einstufung als Freiberufler, Gewerbetreibender oder Neuer Selbständiger nichts zu tun – sie gilt umsatzsteuerlich für alle gleich. Wer regelmäßig in Vorleistung geht, etwa durch teure Ausstattung oder Subunternehmer mit Vorsteuer, kann freiwillig auf die Regelbesteuerung optieren.
Vorauszahlungen und Fristen: was wann fällig ist
Die Einkommensteuer wird nicht erst mit der Steuererklärung bezahlt, sondern unterjährig in vier Raten vorausgezahlt: jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe schätzt das Finanzamt auf Basis des letzten Steuerbescheids – wer im ersten Jahr der Selbständigkeit steht oder weiß, dass der Gewinn deutlich niedriger ausfällt, kann bis 30. September einen Antrag auf Herabsetzung stellen. Die Steuererklärung selbst muss in Papierform bis 30. April des Folgejahres eingereicht werden, elektronisch über FinanzOnline bleibt bis 30. Juni Zeit. Wer einen Steuerberater beauftragt, bekommt in aller Regel noch deutlich mehr Zeit, weil Steuerberatungskanzleien eigene, verlängerte Fristenläufe mit dem Finanzamt vereinbaren können.
Einzelunternehmen oder doch eine GmbH?
Ab einem gewissen Gewinnniveau taucht irgendwann die Frage auf, ob eine GmbH steuerlich günstiger wäre als die Einzelunternehmung. Eine pauschale Antwort gibt es nicht: Eine GmbH zahlt Körperschaftsteuer auf den gesamten Gewinn, unabhängig davon, ob dieser entnommen wird, dazu kommt bei einer Ausschüttung an die Gesellschafter noch Kapitalertragsteuer. Eine Einzelunternehmerin oder ein Freiberufler zahlt dagegen Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif, wie ihn auch der Rechner oben verwendet und wie er ausführlich unter den Einkommensteuersätzen 2026 erklärt wird. Bei niedrigeren bis mittleren Gewinnen ist die GmbH wegen der zusätzlichen Formalitäten (doppelte Buchhaltung, Mindestkörperschaftsteuer, Bilanzierungspflicht) selten die bessere Wahl; erst bei hohen, nicht vollständig benötigten Gewinnen und der Möglichkeit, Gewinne im Unternehmen zu belassen, kippt die Rechnung oft zugunsten der GmbH. Wer unsicher ist, kann grobe Szenarien auch mit dem allgemeinen Einkommensteuer-Rechner auf der Startseite querchecken.
Quellen
- USP.gv.at: Tarifstufen der Einkommensteuer 2026
- WKO: Der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag 15 % bis 33.000 Euro, investitionsbedingter GFB, Höchstgrenze 46.400 Euro)
- SVS: Monatliche Beitragsgrundlagen und Beiträge 2026 (GSVG/FSVG)
- SVS: Versicherungsschutz – Voraussetzungen und Beitrag (Beitragssätze, Versicherungsgrenze Neue Selbständige, Selbständigenvorsorge, Unfallversicherung)
- WKO: Basispauschalierung (15 % Pauschale, Umsatzgrenze 420.000 Euro ab Veranlagung 2026)
- USP.gv.at: Kleinunternehmerregelung (55.000 Euro brutto, 10-%-Toleranzgrenze)
- WKO: Steuerzahlungstermine (Einkommensteuer-Vorauszahlung 15.2./15.5./15.8./15.11.)
- USP.gv.at: Einkommensteuererklärung, Fristen 30.4. (Papier) / 30.6. (FinanzOnline)
- RIS: § 22 EStG 1988 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
- RIS: § 23 EStG 1988 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)