Seit 1. Juli 2025 beträgt das amtliche Kilometergeld in Österreich 0,50 Euro pro Kilometer für den PKW, 0,25 Euro für Motorrad und Fahrrad sowie 0,15 Euro je Mitfahrer – steuerfrei bis 30.000 Kilometer im Jahr, beim Fahrrad bis 3.000 Kilometer. Bis Ende 2024 lag der PKW-Satz bei 0,42 Euro.
| Fahrzeug | Kilometergeld | Jahresgrenze steuerfrei |
|---|---|---|
| PKW / Kombi | 0,50 Euro/km | 30.000 km |
| Motorrad, Motorfahrrad | 0,25 Euro/km | 30.000 km |
| Fahrrad (auch E-Bike) | 0,25 Euro/km | 3.000 km |
| Mitfahrer (nur bei PKW) | + 0,15 Euro/km je Person | – |
Warum auf vielen Seiten noch andere Zahlen stehen
Wer sich zuletzt vor 2025 damit beschäftigt hat, kennt vermutlich noch 0,42 Euro für den PKW. Das war auch fast 17 Jahre lang korrekt: Von 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2024 hat sich am amtlichen Satz nichts geändert – egal ob man 2014, 2018 oder 2023 gefahren ist. Erst mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 kam Bewegung in die Sache, und zwar gleich zweimal hintereinander.
Zum 1. Jänner 2025 wurden PKW, Motorrad und Fahrrad vorübergehend auf einen einheitlichen Satz von 0,50 Euro angehoben. Diese Vereinheitlichung hielt genau ein halbes Jahr: Mit 1. Juli 2025 wurden Motorrad und Fahrrad per Novelle wieder auf 0,25 Euro gesenkt, während es beim PKW bei 0,50 Euro blieb. Der Mitfahrer-Zuschlag, der jahrzehntelang bei mageren 0,05 Euro lag, ist seit 1. Jänner 2025 auf 0,15 Euro pro Kilometer und Person gestiegen und seither stabil geblieben.
Kilometergeld-Rechner 2026
Fahrzeug, Kilometer und Zeitraum eintragen – der Rechner zeigt den Betrag mit dem jeweils gültigen amtlichen Satz.
Sätze je Zeitraum, Stand 2026: PKW 0,50 / 0,50 / 0,42 Euro je km, Motorrad 0,25 / 0,50 / 0,24 Euro je km, Fahrrad 0,25 / 0,50 / 0,38 Euro je km, Mitfahrer 0,15 / 0,15 / 0,05 Euro je km (jeweils ab 1.7.2025 / 1.1.–30.6.2025 / bis 31.12.2024). Jahresgrenze: 30.000 km für PKW und Motorrad, 3.000 km für Fahrrad (bis 30.6.2025: 1.500 km). Quelle: BMF. Richtwert ohne Gewähr.
Kilometergeld-Sätze im Zeitverlauf
Für alle, die konkret nach einem bestimmten Jahr suchen – etwa weil eine alte Reisekostenabrechnung nachgerechnet werden muss –, hier die belegten Zeiträume im Überblick:
| Zeitraum | PKW | Motorrad | Fahrrad | Mitfahrer |
|---|---|---|---|---|
| ab 1.7.2025 | 0,50 € | 0,25 € | 0,25 € | 0,15 € |
| 1.1.–30.6.2025 | 0,50 € | 0,50 € | 0,50 € | 0,15 € |
| 1.7.2008–31.12.2024 (u.a. 2014, 2018, 2023, 2024) | 0,42 € | 0,24 € | 0,38 € | 0,05 € |
Die Jahresgrenze für das Fahrrad-Kilometergeld wurde zeitgleich mit der Satzsenkung am 1. Juli 2025 von 1.500 auf 3.000 Kilometer verdoppelt – wer also im ersten Halbjahr 2025 schon über 1.500 Radkilometer beruflich unterwegs war, bekam dafür damals noch kein Kilometergeld. Für PKW und Motorrad gilt die Grenze von 30.000 Kilometern im Jahr schon deutlich länger unverändert.
Kilometergeld ist nicht die Pendlerpauschale
Die beiden Begriffe werden ständig durcheinandergebracht, dabei regeln sie völlig unterschiedliche Wege. Kilometergeld gibt es für die Dienstreise – also für Fahrten, die während der Arbeit im Auftrag des Arbeitgebers oder im eigenen Betrieb anfallen: zum Kunden, zur Baustelle, zur auswärtigen Filiale. Die Pendlerpauschale und der Pendlereuro betreffen dagegen ausschließlich den täglichen Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Beide Förderungen lassen sich nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen jeweils passen – jemand pendelt morgens mit dem eigenen Auto ins Büro (Pendlerpauschale) und fährt tagsüber beruflich zu Kundenterminen (Kilometergeld). Details zur Pendlerpauschale und zum seit 2026 auf 6 Euro pro Kilometer angehobenen Pendlereuro gibt es in unserem Pendlerpauschale-Rechner 2026.
Für Arbeitnehmer: steuerfrei vom Arbeitgeber oder als Werbungskosten
Zahlt der Arbeitgeber das amtliche Kilometergeld für eine Dienstreise mit dem privaten PKW, bleibt dieser Betrag nach § 26 Z 4 EStG 1988 bis zur 30.000-Kilometer-Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Nachweis erfolgt über ein Fahrtenbuch oder eine gleichwertige Aufstellung mit Datum, Ziel, Zweck und gefahrenen Kilometern – reine Pauschalvorschüsse ohne jährliche Abrechnung sind hingegen steuerpflichtig.
Zahlt der Arbeitgeber gar nichts oder weniger als den amtlichen Satz, ist die Differenz nicht automatisch verloren: Sie lässt sich als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Eine Außendienstmitarbeiterin, die im Jahr 12.000 Kilometer beruflich mit dem eigenen Auto fährt und dafür nichts ersetzt bekommt, kann seit 1. Juli 2025 rechnerisch 6.000 Euro (12.000 km × 0,50 Euro) als Werbungskosten ansetzen – nach dem alten Satz von 0,42 Euro wären es 5.040 Euro gewesen, also 960 Euro weniger. Den Antrag stellt man über FinanzOnline; wie das im Detail funktioniert, steht in unserer Anleitung zum Steuerausgleich über FinanzOnline.
Für Selbständige: Kilometergeld als Betriebsausgabe
Wer als Einzelunternehmerin oder Freiberufler mit dem privaten PKW zu Kundenterminen fährt und das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzt, kann ebenfalls das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe ansetzen, statt einzelne Belege für Sprit, Versicherung und Abnutzung zu sammeln. Auch hier gelten dieselben Sätze und dieselbe 30.000-Kilometer-Grenze wie für Arbeitnehmer – und dieselbe Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen. Laut Kilometergeldverordnung müssen darin mindestens Datum, Kilometerstand, Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt stehen.
Fehlt dieser Nachweis oder ist er lückenhaft, kürzt das Finanzamt die Betriebsausgabe im Zweifel oder erkennt sie gar nicht an. Mehr zur steuerlichen Seite der Selbständigkeit – von der Basispauschalierung bis zur Sozialversicherung – gibt es in unserem Überblick zu Steuern für Freiberufler, weitere absetzbare Positionen listen wir in den Absetzbeträgen in Österreich. Wer überwiegend im Homeoffice arbeitet und nur gelegentlich zu Terminen fährt, findet ergänzend Details zur Homeoffice-Pauschale.
Was, wenn ich über die 30.000-Kilometer-Grenze komme?
Bei vielfahrenden Außendienstjobs ist das schneller erreicht, als man denkt – ein Handelsvertreter mit 3.000 Kilometern im Monat liegt bei 36.000 Kilometern im Jahr. Für die ersten 30.000 Kilometer gibt es das amtliche Kilometergeld ganz normal, macht bei 0,50 Euro also 15.000 Euro. Für die restlichen 6.000 Kilometer fällt das pauschale Kilometergeld weg; ersetzt der Arbeitgeber sie trotzdem in dieser Höhe, wird der übersteigende Teil steuerpflichtig. Wer regelmäßig über die Grenze kommt, sollte prüfen, ob die tatsächlichen Kfz-Kosten mit Fahrtenbuch und Belegen am Ende günstiger abschneiden als die Pauschale – das lohnt sich rechnerisch ab einer gewissen Jahreslaufleistung fast immer.
Wer wissen will, wie sich Werbungskosten wie diese am Ende insgesamt auf die Steuerlast auswirken, kann das mit dem Einkommensteuer-Rechner auf unserer Startseite grob durchrechnen. Der amtliche Satz ist zwar nur ein Pauschalwert, aber gerade bei mehreren Tausend Kilometern im Jahr macht er einen spürbaren Unterschied in der Veranlagung.